|
I. Wesen, Zweck und Sitz
|
| |
|
|
Art. 1
|
|
|
| Wesen, Zweck und Sitz |
|
Der Handballverein Huttwil, kurz HV Huttwil genannt,
bezweckt die Förderung und Organisation des Handballbetriebes
sowie die Pflege eines kameradschaftlichen
Vereinslebens. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. |
| |
|
|
| II. Mitgliedschaft |
|
|
| |
|
|
| Art. 2 |
|
|
| Art von Mitgliedschaft |
|
Der Verein umfasst:
a) Aktivmitglieder (Damen und Herren)
b) Juniorenmitglieder (Mädchen und Knaben)
c) Ehrenmitglieder
d) Freimitglieder
e) Passivmitglieder
|
| |
|
|
Art. 3
|
|
|
| Aktivmitglieder |
|
Die Aktiven und Junioren gliedern sich nach den Vorschriften
|
| |
|
|
| Art. 4 |
|
|
| Ehrenmitglieder |
|
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden,
die sich besondere Verdienste um den Verein erworben
haben. Anträge auf Ehrenmitgliedschaft können von einem
Vereinsmitglied mindestens einen Monat vor der
Generalversammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht
werden. Die Wahl erfolgt durch die Generalversammlung
mit 2/3 Mehrheit. Ehrenmitgliedergeniessen alle Rechte
der Aktivmitglieder, sind aber von jeder Beitragspflicht befreit. |
| |
|
|
Art. 5
|
|
|
Freimitglieder
|
|
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer während
25 Jahren ununterbrochen Mitglied des HV Huttwil ist,
oder das Amt eines Schiedsrichters ausübt. Die Wahl
erfolgt analog zur Wahl der Ehrenmitglieder mit den
gleichen Rechten und Pflichten. Diese sind von der
Beitragspflicht befreit.
|
| |
|
|
Art. 6
|
|
|
Passivmitlgieder
|
|
Passivmitglieder sind Personen, die sich für den Handballverein
interessieren und einen Beitrag von mind.
Fr. 50.- bezahlen. Passivmitglieder haben Stimmrecht
und können an der Generalversammlung teilnehmen.
|
| |
|
|
Art. 7
|
|
|
Gönner
|
|
Gönner des HV Huttwil sind jene Personen und Institutionen,
die den Verein finanziell oder materiell unterstützen.
Gönner haben kein Stimmrecht, können aber
als Gäste an der Generalversammlung teilnehmen.
|
| |
|
|
Art. 8
|
|
|
| Eintritt |
|
Die Aufnahme von Neumitgliedern erfolgt entweder auf
Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch die
Generalversammlung. Die Aufnahmegesuche sind
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Zur Aufnahme
ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder notwendig. Beim Eintritt sind jedem Neumitglied
die Statuten abzugeben. Jedes Neumitglied
verpflichtet sich, von den Statuten Kenntnis zu nehmen
und danach zu handeln.
Spielerinnen oder Spieler, für die vor der Generalversammlung
ein Spielerpass gelöst wird, sind für den HV
Huttwil spielberechtigt, müssen aber an der nächsten
Generalversammlung zur Aufnahme in den Verein vorgeschlagen
werden.
|
| |
|
|
Art. 9
|
|
|
Austritt
|
|
Austritte sind bis spätestens am 31. März vor der Generalversammlung
beim Vorstand schriftlich einzureichen. Beim Austritt im 1. Halbjahr des Vereinsjahres, ist der ntsprechende Halbjahresbeitrag fällig, andernfalls der
volle. Einem Übertritt in einen anderen Verein ausserhalb dieses Zeitraumes kann nur entsprochen werden, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
|
| |
|
|
Art. 10
|
|
|
Ausschluss
|
|
Mitglieder, welche ihren finanziellen Pflichten oder den Vereinspflichten trotz Mahnung nicht nachkommen oder
die Interessen und die Ehre des Vereins grobfahrlässig
verletzen, können auf Antrag des Vorstandes durch die
Generalversammlung ausgeschlossen werden. Für
einen Ausschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
|
| |
|
|
Art. 11
|
|
|
Anspruch
|
|
Durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein verliert
das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
|
| |
|
|
Art. 12
|
|
|
Stimmrecht
|
|
Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das sechzehnte
Altersjahr erfüllt haben, in den Verein aufgenommen sind
und an der Generalversammlung anwesend sind.
|
| |
|
|
III. Organisation
|
|
|
| |
|
|
Art. 13
|
|
|
Organe
|
|
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Rechnungsrevisoren
4. Die Kommissionen
|
| |
|
|
| 1. Die Generalversammlung |
| |
|
|
Art. 14
|
|
|
| Einberufung |
|
Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung
nach der Hallensaison statt. Die Einberufung der Generalversammlung
erfolgt mittels schriftlicher Einladung
durch den Vorstand. Die Einladung hat mindestens
14 Tage vor der Generalversammlung zu erfolgen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können aus wichtigen
Gründen die Einberufung einer ausserordentlichen
Generalversammlung verlangen. Die Forderung nach
einer Einberufung hat durch eine schriftliche, von mindestens
1/5 der Vereinsmitglieder unterzeichneten Erklärung zu erfolgen.
Die Erklärung ist dem Vorstand einzureichen, der die
ausserordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
|
| |
|
|
Art. 15
|
|
|
Geschäfte
|
|
Die Generalversammlung hat folgende Traktanden zu erledigen:
1. Protokoll
2. Jahresbericht des/der Präsidenten/in
3. Aufnahme neuer Mitglieder
4. Jahresrechnung und Bericht der Revisoren
5. Festsetzung der Jahresbeiträge und des Budgets
6. Wahlen
a) des/der Präsidenten/in
b) des übrigen Vorstandes
c) der Rechnungsrevisoren
7. Anträge
8. Ehrungen
9. Allfällige Statutenrevisionen
10.Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand spätestens
sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich
einzureichen.
|
| |
|
|
Art. 16
|
|
|
Abschtimmung
|
|
Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der
Regel in offener Abstimmung gefasst. Jedes Mitglied hat
das Recht, geheime Abstimmung zu beantragen. Soweit
die Statuten keine andere Bestimmung enthalten, entscheidet
bei allen Abstimmungen das absolute Mehr.
Wird das absolute Mehr nicht erreicht, entscheidet im
zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit
hat der Präsident den Stichentscheid.
|
| |
|
|
| 2. Der Vorstand |
|
|
| |
|
|
Art. 17
|
|
|
| Wahlen |
|
Der Vorstand besteht in der Normalbesetzung aus
sieben Mitgliedern. Jedoch ist ein Minimum von vier Personen
notwendig. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert
er sich selbst. Die rechtsverbindliche Unterschrift
führt der Präsident, in dessen Vertretung der Vize-
Präsident je mit dem Kassier oder Sekretär.
|
| |
|
|
| Art. 18 |
|
|
Rücktritt
|
|
Der Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Demissionen sind
spätestens bis Ende Februar vor der Generalversammlung
dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Für den während der
Amtsperiode notwendigen Ersatz von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern,
mit Ausnahme des Präsidenten, hat der
Vorstand das Selbstergänzungsrecht unter nachträglicher
Bestätigung durch die Generalversammlung.
|
| |
|
|
Art. 19
|
|
|
Zusammensetzung
|
|
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsident
• Vize-Präsident
• Sekretär
• Kassier
• Technischer Leiter
• zwei Beisitzer
|
| |
|
|
Art. 20
|
|
|
Vorstandssitzung
|
|
Zu Vorstandssitzungen können Präsidenten der Kommissionen,
Trainer oder interessierte Vereinsmitglieder beigezogen
werden. Diese haben, je nach Beschluss der übrigen
Vorstandsmitglieder, aktives Stimmrecht oder nur
beratende Stimme.
|
| |
|
|
Art. 21
|
|
|
Aufgaben
|
|
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er vertritt
denselben nach aussen. Der Vorstand erledigt die anfalleden
Vereinsgeschäfte, soweit sie in seine Kompetenz fallen
und nicht ausdrücklich der Generalversammlung zustehen.
Er stellt Anträge zuhanden der Generalversammlung. Die
Wahl der Kommissionen ist Sache des Vorstandes.
|
| |
|
|
Art. 22
|
|
|
Kompetenzen
|
|
Der Vorstand hat die Kompetenz, ausserordentliche einmalige
Ausgaben ausserhalb des Budgets bis maximal Fr. 1'000.-
(pro Geschäftsfall) von sich aus zu beschliessen.
Ausserordentliche Ausgaben von mehr als Fr. 1'000.-
müssen von der Generalversammlung genehmigt werden.
|
| |
|
|
3. Rechungsrevisoren
|
| |
|
|
Art. 23
|
|
|
| Wahlen |
|
Die Kasse wird von zwei Rechungsrevisoren revidiert.
Diese werden von der Generalversammlung für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Sie können nach Ablauf der
Amtszeit wieder gewählt werden.
Demissionen sind spätestens bis Ende Februar vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
|
| |
|
|
Art. 24
|
|
|
| Ausgaben |
|
Den Rechnungsrevisoren obliegt die Prüfung der
Jahresrechnung in formeller und materieller Hinsicht. Sie sind
berechtigt, zu jeder Zeit in die Bücher Einsicht zu nehmen.
Auf Verlangen soll ihnen jedes Material vorgelegt werden.
Sie erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Der Revisorenbericht hat schriftlich zu erfolgen.
|
| |
|
|
| 4. Kommissionen |
|
|
| |
|
|
Art. 25
|
|
|
Wahlen
|
|
Die Mitglieder der Kommissionen werden durch den Vorstand
für die Dauer der ihr gestellten Aufgabe gewählt.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Nach Möglichkeit sollte einer Kommission ein Mitglied des
Vorstandes angehören.
|
| |
|
|
Art. 26
|
|
|
Aufgaben
|
|
Die Aufgaben der Kommissionen werden vom Vorstand
bestimmt.
Die Kommissionen haben dem Vorstand innert einer
festgesetzten Frist einen schriftlichen Bericht abzugeben.
Je nach Dauer der Aufgabe, können vom Vorstand Zwischenberichte
verlangt werden.
|
| |
|
|
IV Finanzen
|
|
|
| |
|
|
Art. 27
|
|
|
Beiträge
|
|
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Jahresbeiträgen der Mitglieder
b) Gönner- und Sponsorenbeiträge
c) Erträgen aus Vereinsanlässe
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung
festgesetzt.
|
| |
|
|
Art. 28
|
|
|
Ausgaben
|
|
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a) Verbandsbeiträge
b) Spieler- und Mannschaftsgebühren
c) Hallenmieten
d) Anschaffungen und Unterhalt von Material
e) allgemeine Verwaltungskosten
|
| |
|
|
V. Rechte und Plichten der Mitglieder
|
| |
|
|
Art. 29
|
|
|
Rechte
|
|
Ehren-, Frei-, Aktiv- und Passivmitglieder sind
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht, am
Geschehen des Vereins aktiv mitzumachen.
Es steht jedem stimmberechtigten Mitglied das statutarisch
festgelegte Antragsrecht an den Vorstand zuhanden
der Generalversammlung zu.
|
| |
|
|
Art. 30
|
|
|
| Pflichten |
|
Durch seinen Beitritt verpflichtet sich das Mitglied zur
Entrichtung des Jahresbeitrages gemäss Generalversammlungsbeschluss.
Der Vereinsbetrag ist jährlich zu
entrichten.
Der Besuch der Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins, soll für jedes Mitglied selbstverständlich
sein.
|
| |
|
|
VI. Allgemeines
|
|
|
| |
|
|
Art. 31
|
|
|
Statuten
|
|
Die Schaffung von Statuten und die Statutenrevision fällt
in die Kompetenz der Generalversammlung. Für die
Genehmigung sind 2/3 der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Statutenänderungen
sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung
zur Generalversammlung zuzustellen.
Anträge von Statutenänderungen seitens der Mitglieder sind
dem Vorstand bis Ende Februar vor der Generalversammlung
schriftlich einzureichen.
|
| |
|
|
Art. 32
|
|
|
Vereinsjahr
|
|
Das Vereinsjahr umfasst die Zeitspanne vom 01. Mai bis am 30. April.
|
| |
|
|
Art. 33
|
|
|
Auflösung und Fusion
|
|
Die Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit
einem anderen Verein kann nur an einer Generalversammlung
beschlossen werden. Es ist hierzu die Zustimmung
einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder notwendig. Bei einer Auflösung sind ein
eventueller Kassenbestand und die nach durchgeführter
Liquidation verbleibenden Vermögensteile einer Bank in
Depot zu geben. Wird innert 10 Jahren nach Auflösung
ein neuer Verein gegründet, der den gleichen Zweck verfolgt,
so wird das Restvermögen dem neuen Verein übergeben.
Trifft dies nicht zu, so kann das Vermögen an die
verbleibenden Mitglieder ausgeschüttet werden.
|
| |
|
|
Art. 34
|
|
|
Versicherungsschutz
|
|
Für den Abschluss einer Versicherung, die die Gefahren
des Handballspiels einschliesst, ist jedes Aktivmitglied
selbst verantwortlich. Der Verein übernimmt keine Haftung
für allfällige körperliche Schäden.
|
| |
|
|
Art. 35
|
|
|
Verbindlichkeit
|
|
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
|
| |
|
|
Art. 36
|
|
|
Betragsbefreiung
|
|
Die Schiedsrichter, Ehren- und Freimitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
|
| |
|
|
Huttwil, den 12. Mai 2000
|